Allgemeine Einkaufsbedingungen Kahlbacher Machinery GmbH (Version EU)

1. Umfang und Gültigkeit

Diese „Allgemeinen Einkaufsbedingungen“ gelten, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders zwischen den Parteien vereinbart, für alle Bestellungen (Lieferungen und Leistungen) der Kahlbacher Machinery GmbH (im Folgenden „Kahlbacher“). Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. § 11 E-Commerce-Gesetzt wird ausdrücklichabbedungen.

Etwaige eigene Liefer- oder Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten einvernehmlich als ausgeschlossen und werden sohin nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich von Kahlbacher zugestimmt. Vorgenanntes gilt sinngemäß auch dann, wenn sich diese Bedingungen auf dem Geschäftspapier, dem Angebot oder den Lieferbedingungen des Lieferanten befinden und ihnen nicht neuerlich von Kahlbacher widersprochen wird sowie auch dann, wenn der Lieferant bekannt gibt, nur unter Zugrundelegung dieser Bedingungen kontrahieren zu wollen.

2. Angebot

Sämtliche Angebote von Kahlbacher sind stets freibleibend und unverbindlich. Bestellungen sind unverzüglich zu bestätigen. Die in der Bestellung angegebenen Preise sind unbedingte Festpreise sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

Angebote oder Kostenvoranschläge des Lieferanten sind mangels ausdrücklich anderslautender Vereinbarung verbindlich und kostenlos. Lieferanten sind an ihr Angebot oder abgegebene Kostenvoranschläge zumindest acht Wochen ab Zugang dieses Angebotes an Kahlbacher gebunden.

3. Lieferung

Vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine sind verbindlich und laufen ab Zugang der Bestellung beim Lieferanten. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist stets der Sitz von Kahlbacher, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Etwaige Lieferverzögerungen sind Kahlbacher unverzüglich unter Angabe der Gründe bekannt zu geben. Für die Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins ist bei Waren der Eingang bei Kahlbacher und bei Leistungen der Tag der Arbeitsbeendigung maßgebend.

Der Lieferant ist stets zum Ersatz sämtlicher Verzugsschäden verpflichtet. Davon unberührt bleibt das Recht Kahlbachers, im Falle des Lieferverzuges ohne weitere Nachfristsetzung durch bloße Erklärung zurückzutreten. Sollte Kahlbacher am Vertrag festhalten gilt für den Fall des Verzuges eine Vertragsstrafe vereinbart, die nicht als Reuegeld zu qualifizieren ist. Sie beträgt für jeden begonnenen Kalendertag 1% der Gesamtauftragssumme, jedoch nicht mehr als 15% des Gesamtauftragswertes.

Der Lieferant ist verpflichtet eine abschließende Warenausgangskontrolle durchzuführen. Diese vom Lieferanten durchzuführende Ausgangskontrolle der Produkte dient dem gleichen Zweck, wie eine nach § 377 österreichisches Unternehmensgesetzbuch (UGB) von einem Käufer voll umfänglich durchzuführenden Eingangskontrolle. Der Lieferant hat eine Endkontrolle, die in jedem Fall die Prüfung der Erfüllung der vereinbarten Produktanforderungen zu beinhalten hat, an jedem Produkt durchzuführen. Die geprüften Produkte und Verpackungseinheiten sind zu kennzeichnen. Der Lieferant hat unverzüglich alle geeigneten und erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, wenn das Kontrollergebnis nicht den Anforderungen entspricht.

Die Vertragspartner sind sich einig, dass in Anbetracht des Qualitätsmanagementsystems und der Ausgangskontrolle des Lieferanten eine Eingangskontrolle der gelieferten Produkte bei Kahlbacher nur bezüglich Falschlieferungen, Mengenabweichungen und äußerlich erkennbarer Beschädigungen der gelieferten Produkte stattzufinden hat.

Der Lieferant ist damit einverstanden, dass eine weitere Eingangskontrolle von Kahlbacher nicht stattzufinden hat und der Lieferant insoweit seine Rechte gem. § 377 UGB nicht geltend macht. Dem Lieferanten ist bekannt und er erkennt an, dass Kahlbacher fachlich und technisch nicht in der Lage ist, insbesondere technische Prüfungen der Produkte durchzuführen. Kahlbacher ist berechtigt, die Annahme von Lieferungen, die vor dem vereinbarten Liefertermin angeliefert werden, zu verweigern und die vorzeitig gelieferten Waren auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern. Teillieferungen sind stets als solche zu bezeichnen und die noch zu liefernde Restmenge anzugeben.

4. Transport – Gefahrtragung

Mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung trägt die Kosten und das Risiko des Transportes bei Lieferungen der Lieferant. Eine von Kahlbacher allenfalls abgegebene Empfangsbestätigung ist nur als Anerkennung des Wareneingangs, nicht aber als ordnungsgemäße Vertragserfüllung zu werten.

5. Preis (Kaufpreis, Werklohn)

Mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarungen verstehen sich Preise, die Kahlbacher genannt werden, inklusive aller Abgaben und Nebenkosten und Transportkosten. Vereinbarte bzw. dem Vertrag zu Grunde gelegte Preise gelten als Fixpreise, Preisgleitklauseln und dergleichen werden nicht akzeptiert, solange sie nicht explizit gesondert ausgehandelt werden.

Kahlbacher ist ausdrücklich berechtigt, gegebenenfalls mit allen gegen den Vertragspartner zustehenden Ansprüchen aufzurechnen.

6. Zahlungsbedingungen (Fälligkeit, Teilzahlung, Skonto)

Zahlungen erfolgen nach Vereinbarung, sonst innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt der jeweiligen Originalrechnung. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungserhalt steht Kahlbacher ein Skontoabzug in Höhe von 3 % zu. Zahlungen sind nicht als Anerkennung der Ordnungsgemäßheit der Lieferung/Leistung oder Verzicht auf Ansprüche zu verstehen. Zessionen bedürfen stets des vorherigen schriftlichen Einverständnisses von Kahlbacher.

Zahlungsfristen werden mit dem Tag des Zuganges der Originalrechnung ausgelöst, nicht jedoch vor Abnahme der Leistung oder dem Eingang der Lieferung bei Kahlbacher. Vereinbarte Fälligkeitstermine für Zahlungen verschieben sich bei Verzögerungen der Lieferung oder Leistung entsprechend.

Sollte die Abrechnung vereinbarungsgemäß in Teilbeträgen erfolgen, verliert Kahlbacher den Skontoabzug rechtzeitig entrichteter Teilbeträge auch dann nicht, wenn andere Teilzahlungen nicht innerhalb der Skonto- bzw. Fälligkeitsfrist bezahlt werden.

7. Einseitige Leistungsänderungen

Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen unserer Leistungsanforderung bzw. Bestellung hat der Lieferant insofern zu tolerieren, wenn daraus insgesamt keine 5 % der Bruttogesamtauftragssumme übersteigende Preis- bzw. Werklohnerhöhung resultiert.

8. Stornogebühren/Reuegeld

Kahlbacher ist berechtigt, gegen Bezahlung einer Stornogebühr (eines Reuegeldes) in Höhe von 3% der
Bruttogesamtauftragssumme ohne Angabe von Gründen (§ 909 ABGB) vom Vertrag zurückzutreten. Ist jedoch der beim Lieferanten aufgrund der Vertragsstornierung entstandene Schaden tatsächlich geringer, so ist lediglich dieser Betrag – wieder gegen entsprechenden Nachweis - zu ersetzen.

9. Gewährleistung und Schadenersatz

Wir sind berechtigt, offene sowie geheime oder verborgene Mängel innerhalb angemessener Frist zu rügen. Als angemessen gilt bei offenen Mängeln 30 Tage ab Übernahme der Leistung, bei geheimen oder verborgenen Mängeln 30 Tage ab Entdecken des Mangels. Als geheim bzw. verborgen gelten insbesondere Mängel, die, beispielsweise aufgrund der Verpackung oder des Ablaufes, üblicherweise erst bei Verwendung der Lieferung entdeckt werden. Die bloße Übernahme einer mangelhaften Ware gilt keinesfalls als Genehmigung, Gewährleistungsrechte und sonstige Ansprüche bleiben durch Abnahme und nicht erfolgter Mängelrüge unberührt.
Haftungsausschlüsse des Lieferanten, insbesondere aus dem Titel Gewährleistung oder Schadenersatz, werden nicht akzeptiert, es sei denn, diese wurden ausdrücklich im Einzelnen ausgehandelt.

Im Falle des Auftretens von Mängeln steht es Kahlbacher frei, zwischen Austausch, Reparatur oder Preisminderung zu wählen, sofern kein Wandlungsanspruch besteht. Im Falle der Reparatur oder des Austauschs ist Kahlbacher bis zur vollständigen Erfüllung der geschuldeten Leistung/Lieferung zur Zurückbehaltung des gesamten Entgelts berechtigt.

Im Übrigen bedürfen jedwede Abweichungen von den gesetzlichen Schadenersatz- und Gewährleistungsbestimmungen - insbesondere Änderungen der Beweislastverteilung oder Verkürzung von Fristen - für ihre Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Kahlbacher.

Der Ausschluss des Regressanspruches gem. § 933b ABGB sowie einer Regressforderung nach PHG wird nicht akzeptiert.

Im Falle gerechtfertigter Reklamationen sind wir zur Zurückbehaltung des gesamten noch ausstehenden Entgelts berechtigt.

10. Schutz von Plänen und Unterlagen/Geheimhaltung

Von uns zur Verfügung gestellte Pläne, Skizzen und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

Sämtliche oben angeführte Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag mit dem Lieferanten nicht zustande kommt. Der Lieferant verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens insbesondere Dritten gegenüber.

Werden von unserem Vertragspartner Unterlagen oder Leistungen erstellt und uns zur Verfügung gestellt, die Rechtsschutz einschließlich Urheberrechtsschutz genießen, räumt dieser uns im Falle eines Vertragsabschlusses mangels ausdrücklicher anderslautender Vereinbarung ein uneingeschränktes, jedoch nicht ausschließliches Nutzungsrecht an diesen Werken ein bzw. gilt ein solches als vereinbart.

11. Formvorschriften und allgemeine Bestimmungen

Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur. Vorgenanntes gilt auch für ein allfälliges späteres Abgehen von diesem Schriftformgebot.

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen sowie die Gültigkeit des darauf beruhenden Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelungen zu ersetzen.

Der Lieferant haftet für jedwede Ansprüche, die bei vertragsgemäßer Verwendung seiner Lieferung oder Leistungen aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen erhoben werden. Der Lieferant hat Kahlbacher und seine Abnehmer von allen derartigen Ansprüchen freizustellen. Kahlbacher ist verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich von allen bekannt gewordenen Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und ihm Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.

12. Rechtswahl

Alle Verträge zwischen Kahlbacher und dem Lieferanten unterliegen österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

13. Gerichtsstandvereinbarung

Erfüllungsort ist Kitzbühel. Gerichtsstand für alle mittelbar oder unmittelbar aus zwischen Kahlbacher und dem Lieferanten geschlossenen Verträgen resultierende Streitigkeiten ist das für den Sitz von Kahlbacher örtlich und wertmäßig für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständige österreichische Gericht.

Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Vertrag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Für Verbraucher, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.