Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Umfang und Gültigkeit

Diese "Allgemeinen Verkaufsbedingungen" gelten, soweit die Vertragsparteien nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben, für alle Lieferungen und sinngemäß für alle Leistungen des Verkäufers. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers finden nur Anwendung, sofern sie den "Allgemeinen Verkaufsbedingungen" des Verkäufers nicht widersprechen oder wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich und schriftlich vor Auftragserteilung anerkannt wurden.

2. Vertragsabschluss

Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Mit der Bestellung erklärt der Käufer verbindlich sein Vertragsangebot. Alle Aufträge und Vereinbarungen sowie deren allfällige Abänderung oder Ergänzung sind für den Verkäufer nur rechtsverbindlich, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt, firmenmäßig gezeichnet oder ausgeführt werden. Abgesehen von den dem Verkäufer nach Gesetz oder Vertrag zustehenden Befugnissen, ist der Verkäufer berechtigt, jederzeit vom Liefervertrag ohne Setzung einer Nachfrist zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Käufers ein Verfahren nach der Insolvenzordnung eröffnet oder ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt.

3. Preise

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich sämtliche Preise ab Werk (EXW Incoterms 2020), exklusive Verpackung und Verladung. Die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe sowie allfällige sonstige Steuern, Gebühren, Zölle und sonstige Abgaben zum Zeitpunkt der Lieferung / Leistung gehen zu Lasten des Käufers und werden ihm zusätzlich in Rechnung gestellt. Dasselbe gilt für die Verpackungskosten, Frachtkosten und die Kosten der Transportversicherung.

4. Abnahmeprüfung

Sofern eine Abnahmeprüfung vereinbart ist und keine anderslautende Regelung getroffen wurde, werden die sachlichen Kosten der im Werk des Verkäufers oder seines Sublieferanten während der Normalarbeitszeit durchzuführenden Abnahmeprüfung vom Verkäufer getragen. Die persönlichen Kosten der Abnahme wie Reisekosten und Kosten der Unterkunft etc. für das Abnahmeorgan des Käufers bzw. dessen Beauftragten sind vom Käufer zu tragen.

5. Lieferfrist

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten die Lieferfristen und Termine immer nur als annähernd bemessen. Eine Unter- bzw. Überschreitung bis zu vier Wochen gilt jedenfalls als rechtzeitig. Die Lieferverpflichtung des Verkäufers steht unter Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch den Verkäufer verschuldet. Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen. Die Einhaltung der Liefertermine und Lieferfristen ist weiter von der Einhaltung der vom Käufer zu erfüllenden vertraglichen Verpflichtungen wie Zahlungsbedingungen und sonstigen Bedingungen abhängig.

6. Gefahrenübergang

Unabhängig von der vereinbarten Übergabe- bzw. Versandart gilt die Lieferung der Ware mit Übergabe an den Käufer bzw. den ersten Frachtführer, Spediteur oder an den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person durch den Verkäufer bzw. dessen Sublieferanten als erfolgt. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort nach Verständigung von der Bereitstellung zu übernehmen. Bei einer vom Käufer gewünschten oder verursachten Abnahmeverzögerung bzw. Lieferterminverschiebung gilt die Lieferung mit der Versandbereitmeldung als erbracht. Mit der Lieferung geht, unabhängig von der vereinbarten Lieferbedingung, das Risiko der Beschädigung, des Verlustes bzw. des Untergangs der Ware auf den Käufer über. Bei Abnahmeverzug wird der Käufer vorbehaltlich sonst zustehender Rechte lagerzinspflichtig. Verladung und Transport der Ware erfolgt in allen Fällen auf Gefahr des Käufers, und zwar unabhängig von der vereinbarten Preisstellung und auch dann, wenn der Transport durch den Verkäufer durchgeführt oder veranlasst wird.

7. Zahlung

Falls keine andere Vereinbarung getroffen wurde, ist der vereinbarte Preis bei Lieferung der Ware resp. Versandbereitmeldung gemäß Ziffer6) gegen Rechnungslegung des Verkäufers ohne jeden Abzug in der vereinbarten Währung auf eines der vom Verkäufer angegebenen Konten innerhalb von 14 Tagen zur Zahlung fällig. Als Tag der Zahlung gilt der Tag des vollständigen Zahlungseingangs auf dem Konto des Verkäufers. Schecks und Wechsel werden vom Verkäufer nur nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung zahlungshalber angenommen. Damit verbundene Gebühren und Spesen jeder Art gehen zu Lasten des Käufers. Der Käufer ist nicht berechtigt, fällige Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Gegenforderungen aufzurechnen oder zurückzuhalten.

Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug, so kann der Verkäufer diese Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zum Zeitpunkt der Fälligkeit verrechnen.

8. Gewährleistung

Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Übernahme bzw. im Fall der Versendung ab Eintreffen in seinen Verfügungsbereich zu prüfen und Mängel unverzüglich schriftlich dem Verkäufer gegenüber zu rügen, sofern es sich nicht um versteckte Mängel handelt. Versteckte Mängel sind sofort mit Erkennbarkeit für den Käufer dem Verkäufer gegenüber schriftlich zu rügen. Die vereinbarte Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate. Ein Gewährleistungsanspruch des Käufers besteht nur, wenn dieser seine sämtlichen Zahlungs- und sonstigen vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat. Für diejenigen Teile der Ware, die der Verkäufer von Unterlieferanten bezogen hat, haftet der Verkäufer nur im Rahmen der ihm selbst gegen die Unterlieferanten zustehenden und durchsetzbaren Gewährleistungsansprüche. Von der Gewährleistung sind solche Mängel und Schäden ausgeschlossen, die aus nachlässiger oder unsachgemäßer Behandlung oder Verwendung der Ware durch den Käufer entstehen. Der Verkäufer übernimmt auch keinerlei Gewähr dafür, dass die Ware für einen bestimmten Verwendungszweck geeignet ist. Bei rechtzeitiger und gerechtfertigter Bemängelung leistet der Verkäufer dem Käufer Gewähr durch Verbesserung oder Austausch, wobei dem Verkäufer ein Wahlrecht hinsichtlich dieser Rechtsbehelfe zukommt. Das Recht des Rücktritts vom Vertrag bzw. der Wandlung seitens des Käufers sind ausgeschlossen. Der Verkäufer liefert im Rahmen der in seinen Unterlagen angegebenen Normen bzw. Spezifikationen, wobei die in den Prospekten und Flugblättern angegebenen mechanischen und physikalischen Eigenschaften lediglich als Richtwerte zu verstehen sind. Alle darüber hinausgehenden Zusagen in Bezug auf spezielle Eignungen und Anforderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ausnahmslos der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers an der gelieferten Ware Versuche einer Mängelbehebung durch den Käufer oder Dritte vorgenommen werden. Für unsachgemäße Selbstmontagen oder Umbauten der Geräte aller Art, sowie unsachgemäßen Austausch von Ersatz- und Verschleißteilen sind jegliche Gewährleistung und damit im Zusammenhang stehende Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Durch gewährleistungsbedingte Arbeiten oder Lieferungen wird die ursprüngliche Gewährleistungsfrist nicht verlängert. Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung kann nur der Käufer selbst erheben. Für gebrauchte Waren wird sämtliche Gewährleistung des Käufers ausgeschlossen.

9. Reparaturaufträge

Reparaturaufträge des Käufers führt der Verkäufer nur unter Ausschluss jeglicher Haftung für irgendeinen Erfolg sowie für Schäden jeglicher Art aus.

10. Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.

Die Gesamtforderung ist sowohl die Forderung aus der Lieferung der Ware als auch aus der Lieferung von Ersatzteilen und allfälligem Zubehör. Der Eigentumsvorbehalt erlischt erst mit der Begleichung sämtlicher Forderungen durch den Käufer. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch den Verkäufer gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Eine Klageführung auf den Kaufpreis oder einen Teilbetrag berührt den Eigentumsvorbehalt nicht.

Solange der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers besteht, ist der Verkäufer jedenfalls auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Im Falle eines Vertragsrücktritts erhält der Käufer den Betrag für die zurückerhaltene Ware gutgeschrieben, welcher dem Zeitwert der Ware im Zeitpunkt der Zurücknahme entspricht, abzüglich dem Verkäufer entstandener Spesen, Transportkosten und sonstiger dem Verkäufer durch den Vertragsrücktritt entstandener Nachteile.

Der Käufer hat sämtliche Maßnahmen zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes zu treffen, insbesondere den Verkäufer von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder etwaigen Beschädigungen unverzüglich zu unterrichten, wobei der Käufer im Falle eines diesbezüglichen Unterlassens den Verkäufer für allfällige daraus entstehende Nachteile schad- und klaglos zu halten hat. Solange der Eigentumsvorbehalt aufrecht ist, ist ein Weiterverkauf nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers erlaubt.

11. Höhere Gewalt

Der Eintritt unvorhersehbarer oder vom Parteienwillen unabhängiger Umstände, wie insbesondere Streik, Lieferengpässe, Energieknappheit sowie alle Fälle höherer Gewalt, berechtigen den Verkäufer zur Verlängerung der Liefertermine und -fristen nach Maßgabe des Umfangs und Andauerns dieser Umstände und ihrer Folgen, ohne dem Käufer ein Rücktrittsrecht vom Vertrag oder einen Schadenersatzanspruch zu gewähren. Der Verkäufer ist bei Vorliegen derartiger Umstände jedoch auch zur gänzlichen oder teilweisen Stornierung des Auftrages berechtigt, ohne dass der Käufer daraus Ersatzansprüche ableiten kann.

12. Haftung und Schadenersatz

Für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes haftet der Verkäufer – soweit dies gesetzlich zulässig ist – nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ebenso ausgeschlossen wie der Ersatz von Folge- und/ oder reinen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und Mangelfolgeschäden. Schadenersatzansprüche, insbesondere anstatt von Gewährleistungsansprüchen geltend gemachte, verjähren binnen sechs Monaten ab Kenntnis des Käufers von Schaden und Schädiger. Sofern der Käufer die Waren weitervertreibt, ist er verpflichtet, die vorstehende Regelung vollinhaltlich auf seine Abnehmer zu überbinden und diese zur Weiterüberbindung auf alle folgenden Abnehmer zu verpflichten. Der Käufer haftet dem Verkäufer für sämtliche Nachteile, sollte dieser die vorstehende Überbindung nicht vornehmen. Der Käufer hat den Verkäufer schad- und klaglos zu halten, wenn von Dritten aus der Verwendung oder der Weiterveräußerung der Ware Ansprüche welcher Art immer, insbesondere auch aus dem Titel der Produkthaftung, gegen den Verkäufer geltend gemacht werden. Der Schadenersatz ist jedenfalls wechselseitig mit der Höhe der Vertragssumme begrenzt.

13. Datenschutz

Der Käufer stimmt der Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Nutzung seiner im Rahmen der Vertragsbeziehung bekannt gegebenen personenbezogenen Daten ausdrücklich zu.

14. Schlussbestimmungen

Sämtliche rechtserhebliche Erklärungen des Käufers an den Verkäufer bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Die Ungültigkeit oder Undurchsetzbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen oder eines Vertrages, in deren Zusammenhang diese Anwendung finden, hat nicht die Ungültigkeit der übrigen Bestimmungen zur Folge. Die ungültige und undurchsetzbare Bestimmung gilt als durch eine gültige und durchsetzbare Bestimmung ersetzt, die den ursprünglichen wirtschaftlichen Absichten der Parteien, die diese mit der ungültigen oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgt haben, möglichst nahe kommt. Alle Verträge zwischen Käufer und Verkäufer unterliegen österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort ist Kitzbühel. Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Verkäufers örtlich und wertmäßig für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständige österreichische Gericht.